Sperrfristen für Gehölzentfernungen
Du willst Deinen Garten im Frühjahr fit für den Sommer machen und Hecken und Büsche und Bäume richtig gründlich zurückschneiden oder ganz entfernen? Bitte denke daran, dass Dein Garten auch Tieren Schutz bietet und nur in bestimmten Zeiträumen mehr als schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt sind.
Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten,
- Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen;
- zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Das Verbot gilt nicht für die Legalausnahmen gem. § 39 Abs. 5 S. 2 BNatSchG, wie beispielsweise Gehölzschnitte, welche zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlich sind und nicht zu anderer Zeit durchgeführt werden können.
Die Intention des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist der Schutz von Lebensstätten von Vögeln und anderen Tieren.
Überdies ist es nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere besonders geschützten Arten (z. B. alle europäischen Vogelarten) aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, z.B. einen Baum, in dem Vögel brüten.
Auch für Holzfällungen in freier Landschaft gelten besondere Vorschriften, die im Merkblatt des Landratsamtes Bad Tölz-Wolfratshausen übersichtlich dargestellt sind.
Übrigens: das Landratsamt bietet auch eine Fachberatung für Garten- und Landschaftspflege an.
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Merkblatt Sperrfrist für Gehölzentfernungen (pdf | 53,8 KB)